Politisch exponierte Personen – Die Abkürzung PeP ist in aller Munde, aber was wird eigentlich unter dem Begriff verstanden und inwieweit muss diese Personengruppe durch Verpflichtete berücksichtigt werden? Wir möchten Ihnen heute Näheres zu den politisch exponierten Personen berichten.
Definition eines PeP
Politisch exponierte Personen sind gemäß § 1 Abs 12 GwG Personen, die ein führendes, öffentliches, bedeutendes Amt auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene ausüben. Das PeP eine gesonderte Bedeutung zukommt, liegt an ihrer Position, verbunden mit dem einhergehenden höheren Korruptions- und Geldwäscherisiko. Klarzustellen ist, dass die Anforderungen bezüglich PeP rein präventiver Art sind und solche Personen nicht dahingehend stigmatisiert werden sollen, als seien sie per se an strafbaren Handlungen beteiligt (vgl. ErwGr. 33, Richtlinie (EU) 2015/859).
Die Entwicklung des PeP-Begriffs
Schon 2003 hat die FATF in ihren Leitlinien die Empfehlung ausgegeben, dass für ausländische politisch exponierte Personen erhöhte Sorgfaltspflichten gelten sollten ¹, zu gleichermaßen erhöhten Sorgfaltspflichten für inländische PEP allerdings zunächst nur ermutigt. 2012 wurden die Empfehlungen schließlich ausgeweitet und hinsichtlich der anfallenden Sorgfaltspflichten keine Unterscheidung mehr zwischen inländischen und ausländischen PeP mehr gemacht.²
Entsprechend wurde in der dritten europäischen Geldwäsche-Richtlinie, 2005/60/EG, der die Mitgliedsstaaten bis zum 15. Dezember 2007 nachzukommen hatten, der Begriff einer politisch exponierten Person erstmals festgehalten. Auch hier waren verstärkte Sorgfaltspflichten nur gegenüber PeP aus dem Ausland vorgesehen, für inländische PEP mindestens die allgemeinen Sorgfaltspflichten (vgl. ErwGr. 25, Richtlinie 2015/849/EG). Im Jahr 2008 setzte auch Deutschland diese und die zugehörige Durchführungsrichtlinie 2006/70/EG um. Mit der vierten Geldwäscherichtlinie, 2015 in Kraft getreten, wurde berücksichtigt, dass auch für inländischen PeP grundsätzlich erhöhte Sorgfaltspflichten anfallen sollen.
Die EU-einheitliche PeP-Liste
Die letzte Änderung im Zusammenhang mit PeP fand im Zuge der fünften Geldwäscherichtlinie statt. So müssen alle Mitgliedsstaaten Listen herausgeben, anhand derer sich feststellen lässt welche einzelnen Funktionen als wichtige öffentliche Ämter anzusehen sind (vgl. ErwGr. 23, Richtlinie (EU) 2018/843). Auch internationale Organisationen, die ihren Sitz in einem der Mitgliedsstaaten haben, sollten eine Liste ihrer wichtigen öffentlichen Ämter herausgeben.
Alle Listen der wichtigen öffentlichen Ämter werden durch die Kommission in einer Liste zusammengefasst und veröffentlicht, um die Identifizierung von PeP in der Union zu erleichtern. So soll es Verpflichteten innerhalb der europäischen Union leichter gemacht werden, PeP zu identifizieren. Diese müssen nämlich zur Abklärung des PeP-Status die gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern berücksichtigen (ErwGr. 1, Richtlinie 2006/70/EG). Im Grunde kommen nur Ämter auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene in Betracht. Regionale Funktionen hingegen, sollten zwar in der Regel als nicht wichtiges öffentliches Amt betrachtet werden (vgl. ErwGr. 3, Richtlinie 2006/70/EG) unter Umständen aber dennoch als relevant angesehen werden. Nicht zu berücksichtigen sind kommunale Funktionen.³
Vorgehen der nach dem GwG Verpflichteten innerhalb ihrer Sorgfaltspflichten
Verpflichtete haben im Umgang mit PeP zunächst als Teil ihrer allgemeinen Sorgfaltspflichten gem. §10 Abs.1 Nr.4 GwG festzustellen, ob ihr Vertragspartner oder der wirtschaftlich Berechtigte eine politisch exponierte Person ist. Auch Familienmitglieder oder den politisch-exponierte-nahestehenden Personen müssen als solche erkannt werden. Im GwG ist unter §1 Abs. 12 Nr. 1 eine Auflistung beispielhafter Funktionen, die zwingend als wichtiges öffentliches Amt anzusehen sind. Auch die bereits genannte EU-einheitliche PeP-Liste (§1 Abs. 12 Nr.2) ist einzubeziehen.
Stellen Verpflichtete einen PeP-Status fest, muss der Verpflichtete von einem erhöhten Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgehen und entsprechend verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllen. (vgl. §15. Abs. 3 Nr.1 GwG) Drei Mindestanforderungen müssen in diesem Zusammenhang eingehalten werden, unter anderem muss die Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene vor Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung eingeholt werden (vgl. §15 Abs. 4 Nr. 1 GwG). Scheiden politisch exponierte Personen aus den Ämtern aus, müssen gem. §15 Abs. 4 Satz 3 GwG noch für mindestens 12 Monate angemessene und risikoorientierte Maßnahmen getroffen werden. (§15 Abs. 4 Satz 3 GwG)
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¹ https://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/FATF%20Standards%20-%2040%20Recommendations%20rc.pdf
² http://www.fatf-gafi.org/media/fatf/documents/recommendations/pdfs/FATF%20Recommendations%202012.pdf; Recommendations 12, 22
³ AuAs der BaFin zum Geldwäschegesetz, S.52, Stand: Oktober 2021