Teure Armbanduhr

Die Verpflichtetengruppe der Güterhändler & das Weihnachtsgeschäft

Das digitale Weihnachtsgeschäft ist im vollen Gange, die Innenstädte werden trotz Corona von Geschenkesuchenden aufgesucht und die Güterhändler bereiten sich auf die Last-Minute-Einkäufe vor. In wenigen Tagen werden auch wieder hochwertige Geschenke unter den Weihnachtsbäumen liegen, von Uhren über Schmuck bis hin zu hochwertigen Taschen.  

Fallen hier möglicherweise geldwäscherechtliche Pflichten für den Verkäufer an? Wir möchten Ihnen heute etwas zu der Verpflichtetengruppe der Güterhändler berichten, insbesondere zu denjenigen, die mit hochwertigen Gütern handeln. 

Allgemeines zu Güterhändlern 

Im Gesetzesentwurf zur Umsetzung der vierten EU-Geldwäscherichtlinie ist klar definiert, wer zu dieser Verpflichtetengruppe gehört. Ein Güterhändler ist dann Verpflichteter, sofern er gewerblich mit den Gütern handelt (BT-Drs. 18/11555, S.103). Mit den neusten Änderungen zur Umsetzung der sogenannten fünften EU-Geldwäscherichtlinie, wurde zudem klargestellt, dass der Begriff des Güterhändlers natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personenvereinigungen umfasst (BT-Drs. 19/13827). 

Auch was unter Gütern zu verstehen ist, wurde definiert: „Güter sind alle beweglichen und nicht beweglichen Sachen, unabhängig von ihrem Aggregatzustand, die einen wirtschaftlichen Wert haben und deshalb Gegenstand einer Transaktion sein können.“ (BT-Drs. 18/11555, S.103). 

Schmuck und Uhren sind hochwertige Güter iSd. GwG (vgl. §1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 3 GwG). 

Schwellenwerte und priviligierte Güterhändler 

Es müssen nicht alle Güterhändler sämtliche Pflichten des GwG befolgen. Sie sind in Teilen von der Pflicht ausgenommen über ein Risikomanagement zu verfügen. 

  • 4 Abs.5GwGlegt fest, dass Güterhändler dann über ein Risikomanagement verfügen müssen, wenn sie Barzahlungen über 10.000€ tätigen oder entgegennehmen. Auch, wenn dies einmalig geschieht. 

Diese Grenze gilt auch für Güter wie Uhren und Schmuck (vgl. §4 Abs. 5 Nr.1 lit c)). Nur im Fall von Güterhändlern, die mit hochwertigen Gütern iSv §1 Abs.10 Satz 2 Nr.1, also Edelmetallen wie Gold, Silber oder Platin handeln, liegt die Grenze schon bei 2000€. Diejenigen Güterhändler, die von der Pflicht ein Risikomanagement zu haben befreit sind, werden gemeinhin als privilegierte Güterhändler bezeichnet. 

Werden die genannten Grenzen überschritten, müssen die Händler die üblichen Pflichten des GwG einhalten und so bspw. über ein Risikomanagement verfügen und allgemeine Sorgfaltspflichten befolgen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass erst dann Sorgfaltspflichten angefallen, wenn unter dem Weihnachtsbaum eine Uhr oder eine Halskette liegt, die über 10.000€ gekostet hat. In der Regel eher unwahrscheinlich, da es bei den Geschenken nicht auf den Wert, sondern auf den Gedanken als solchen ankommt Freude zu schenken. Und überhaupt ist an Weihnachten doch das Beisammen mit den liebsten Menschen am schönsten.

Wir wünschen ein frohes Weihnachtsfest & einen guten Rutsch in das neue Jahr!

Fotocredit: Photo by Jasper Benning von Unsplash